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1341. April 2. Im Dorfe Faulbrück, Kr. Reichenbach (act. in villa Vulbruk prope Swydnicz).

quarto non. Apr., ind. nona.

Derselbe bek., daß die edle Herrin Heylewik, Witwe des weil. Herrn Albert gen. Schad (Schade v. Haugwitz), mit ihrem Sohne Peter im gen. Dorfe Vulbruk für 16 Mk. kgl. Gr. 2 Mk. eines freien, beständigen Zinses auf 2 Hufen ihres Leibgedinges das., von denen der Bauer Konrad gen. Vorlorn 5 Morgen von den Wiesen an der Grenze des gen. Dorfes nach Schweidnitz zu und [Im Text steht statt "et" fälschlich "in", wie die Urk. überhaupt flüchtig geschrieben ist] 7/4 (Hufen) Acker besitzt, von denen er 7 Vierdung [Desgl. "de quibns septem fertonibus" statt "de quibus septem fertones"] gangbarer Münze zu zahlen verpflichtet ist, und Konrad gen. Wynkeler 1/4 (Hufe) besitzt, von der er 1 Vierdung zu zahlen hat, welche beiden Hufen hinter den Gehöften der gen. Bauern liegen, an Mag. Konrad, die Komture und Brüder des Ordens der Kreuzträger mit dem Stern des Hospitals in Schweidnitz verkauft hat, welchen Zins die beiden Bauern für sich u. ihre Nachfolger jährlich am Michaelistag von ihren Hufen auf Geheiß der verkaufenden Herrschaft zu zahlen gelobt haben. Die obengen. Herrin behält sich mit ihrem Sohn jedoch das Dominialrecht vor, diese beiden Hufen andern Bauern, die sie unter demselben Recht und mit dem Zins kaufen, zu verreichen, jedoch mit Zustimmung und Einwilligung und ohne Benachteiligung der Brüder und des Ordens; ebenso behalten sie (Frau Heilwig u. ihr Sohn Peter) sich auf diesen Hufen beim ersten Bauern 3 Hühner und 1 Schulter (scapula) u. beim zweiten Bauern 2 Hühner und 1 Schulter zu Weihnachten und Ostern vor, unter Verzichtleistung auf alle übrigen Abgaben, Hebungen und Beden, wie sie von den Grundherren der gen. Hufen erdacht werden können ["ceteris omnibus angariis, vexacionibus et precariis, que excogitare (!) potuerint a possessoribus dictorum mansorum, abiectis simpliciter et amotis."]. Zu allem diesem verpflichten sich die Vorgenannten bei Unterwerfung unter die kirchliche Gerichtsbarkeit.

Z. wie vorher.


Inser. i. d. Urk. v. 20. Juni 1341, s. das.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.